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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
der Jäger Medienzentrum, Mario und
Helga Jäger GbR
I. Allgemeines
§ 1
Allgemeinverbindlichkeit
Aufträge an Jäger Medienzentrum, Mario und Helga Jäger GbR – Drucken mit System
(JÄGER MEDIENZENTRUM) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt
des Vertragschlusses gültige Fassung.
§ 2
Schriftformerfordernis
Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der rechtsverbindlichen schriftlichen
Bestätigung.
§ 3
Unwirksamkeit fremder AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen –
insbesondere „Einkaufsbedingungen“ oder „Lieferbedingungen“ des Auftraggebers –
werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Eines ausdrücklichen
Widerspruchs gegen solche fremden AGB bedarf es nicht.
II. Auskünfte
§ 4 Art der
Auskunft
Auskünfte im Sinne dieser AGB sind technische Beschreibungen und Ratschläge in
Schrift und Bild, egal ob öffentlich zugänglich oder persönlich erteilt, ebenso
wie mündliche und fernmündliche Beantwortung von Anfragen aller Art.
§ 5
Haftungsausschluss
Auskünfte durch JÄGER MEDIENZENTRUM erfolgen nach bestem Wissen, sind aber
grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung seitens JÄGER MEDIENZENTRUM für
erteilte Auskünfte besteht nicht.
III. Angebote
§ 6 Art des
Angebots
Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und
Dienstleistungen, die JÄGER MEDIENZENTRUM für Dritte in deren Auftrag herstellt
bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und
Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage
übermittelt werden. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben enthalten die
genannten Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
§ 7 Angebote
an mehrere Empfänger
Angebote im Sinne dieser AGB sind auch diejenigen, die in Form von
Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings), in Presse, Funk und
Fernsehen oder in elektronischer Form (per Email oder im Internet)
veröffentlicht und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind
§ 8 Ausschluss der Zusicherung von Eigenschaften
Vertragsgegenstand ist stets die Ware wie sie in der Auftragsbestätigung – oder
in deren Ermangelung im Angebot – durch JÄGER MEDIENZENTRUM beschrieben ist.
Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber
hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von
JÄGER MEDIENZENTRUM ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die in
öffentlichen Angeboten gemäß § 7 gemachten Angaben - insbesondere Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen - sind nur als
Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar,
es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§ 9
Auftragsdaten als Angebotsgrundlage
Die in individuellen Angeboten gemäß § 6 genannten Preise und Bedingungen
beziehen sich nur auf die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten.
§ 10
Angebotsfrist
Ist das Angebot von JÄGER MEDIENZENTRUM mit einer Frist versehen – das gilt auch
für einen ausdrücklich benannten Zeitraum im Rahmen von Sonderaktionen – müssen
Druckauftrag und Druckunterlagen, insbesondere die Druckdaten, spätestens am
letzten Tag der im Angebot genannten Frist bei JÄGER MEDIENZENTRUM eingegangen
sein.
§ 11
Vorbehalt von Änderungen
Angebote sind frei bleibend; sie binden JÄGER MEDIENZENTRUM nicht.
Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung
geändert werden.
§ 12
Offenkundiger Irrtum
Offenkundiger Irrtum bindet JÄGER MEDIENZENTRUM in keinem Falle.
IV. Auftragserteilung und
Auftragsannahme
§ 13 Bindung
an den Auftrag
Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den
Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per
Post, per Fax oder per Email, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch
Übermittlung der Auftragsdaten im Internet („Onlineshop“) erteilt werden.
§ 14 Auftrag
durch Übersendung der Druckunterlagen
Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form – insbesondere durch
elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern – gilt als Auftrag, wenn der
Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten
Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine
weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei JÄGER MEDIENZENTRUM
übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare
Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
§ 15 Annahme
des Auftrags
Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei JÄGER MEDIENZENTRUM
eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer
Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung
verbundenen Arbeiten.
§ 16 Annahme
des Auftrags ohne Annahmeerklärung
Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf
eine Erklärung JÄGER MEDIENZENTRUMs über die Annahme seines Auftrages. Für den
Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der JÄGER
MEDIENZENTRUM-Auftragsbestätigung per Post, Fax oder Email beim Auftraggeber als
geschlossen.
§ 17
Auftragsbestätigung als neues Angebot
Weicht die JÄGER MEDIENZENTRUM-Auftragsbestätigung vom Auftrag in wesentlicher
Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung
dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als
Annahme des Angebots, mit der der Vertrag geschlossen ist.
§ 18 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung
Der Vertrag zwischen JÄGER MEDIENZENTRUM und dem Auftraggeber gilt spätestens
mit Annahme der von JÄGER MEDIENZENTRUM gelieferten Ware oder der von JÄGER
MEDIENZENTRUM erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm
benannten Dritten als zustande gekommen.
§ 19
Rücktritt vom Vertrag durch JÄGER MEDIENZENTRUM
JÄGER MEDIENZENTRUM ist nicht verpflichtet Druckaufträge auszuführen, mit denen
gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden
und hat in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
V. Haftung des Auftraggebers
§ 20
Gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber
Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus
dem Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von JÄGER MEDIENZENTRUM
fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten.
§ 21
Besteller und Empfänger als Auftraggeber
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber.
Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der
Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in
anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung
gemeinschaftlich als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages
versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des
Lieferungsempfängers hierfür vorliegt.
§ 22 Besteller und Rechnungsempfänger als Auftraggeber
Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter - egal ob im eigenen oder fremden Namen -
gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Die
Änderung einer bereits fakturierten Rechnung auf einen anderen
Rechnungsempfänger auf Wunsch des Auftraggebers bedeutet den stillschweigenden
Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers im Sinne des oben genannten. Mit der
Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Auftraggeber gleichzeitig, dass
das Einverständnis des neuen Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
VI. Prüfausdrucke
§ 23 Ausdruck
der Druckdaten
Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Druckdaten deren Ausdruck auf Papier
beizufügen. Maßgeblich für die Pflichten JÄGER MEDIENZENTRUMs, die sich aus der
Kenntnis dieses Ausdrucks ergeben, ist dessen Qualität zum Zeitpunkt des Zugangs
bei JÄGER MEDIENZENTRUM. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Ausdruck
per Fax übermittelt wird. Hier gilt als Zeitpunkt des Zugangs der Ausdruck des
Faxes auf dem bei JÄGER MEDIENZENTRUM hierfür verwendeten Empfangsgerät und als
Qualität diejenige, die bei einem Gerät dieser Art und Güte üblich ist.
§ 24 Verzicht
auf den Ausdruck der Druckdaten bei PDF und JPG
Abweichend von den Bestimmungen des § 23 verzichtet JÄGER MEDIENZENTRUM bei
Aufträgen aus öffentlich beworbenen Angeboten, bei denen bestimmte Produkte zu
kalendarisch festen, wiederkehrenden Terminen in Sammelformen hergestellt werden
dann auf einen Ausdruck der Druckdaten, wenn der Auftraggeber diese als Datei im
Adobe®-"Portable Document Format" (PDF) oder im "Joint Photographic Experts
Group"-Format (JPG bzw. JPEG) zur Produktion des Auftrags zur Verfügung stellt.
Maßgeblich ist in diesen Fällen die Qualität der Bildschirmansicht oder des
Ausdrucks, die sich von diesen Dateien auf den bei JÄGER MEDIENZENTRUM
verwendeten Ausgabegeräten darstellen lässt.
§ 25
Unverbindlichkeit der Prüfausdrucke
Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellte Muster
dienen lediglich der Prüfung der Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch
JÄGER MEDIENZENTRUM keinerlei Verbindlichkeit. Prüfausdrucke werden nur als
standverbindlich anerkannt, wenn sie von JÄGER MEDIENZENTRUM erstellt wurden
(„Proofs“). Der Auftraggeber kann von JÄGER MEDIENZENTRUM gegen besondere
Vergütung die Erstellung eines Proofs verlangen. Eine 100%ige
Farbverbindlichkeit von Mustern – auch den bei JÄGER MEDIENZENTRUM erzeugten
Proofs – ist technisch bedingt ausgeschlossen.
§ 26 Proof
als Druckmuster
Der Auftraggeber kann von JÄGER MEDIENZENTRUM gegen besondere Vergütung die
Herstellung seiner Drucksachen nach einem von JÄGER MEDIENZENTRUM erstellten
Proof verlangen. In diesen Fällen ist das Proof in den durch die gegenüber dem
Auflagendruck unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff
bedingten Toleranzgrenzen verbindliche Vorlage für das Druckergebnis. Lässt sich
ein dem Proof entsprechendes Druckergebnis beim Auflagendruck nicht erzielen, so
wird der Auftraggeber durch JÄGER MEDIENZENTRUM unverzüglich hiervon
unterrichtet.
§ 27 Druck in
Sammelformen
Beim gemeinsamen Druck eines Auftrages mit Drucksachen anderer Auftraggeber in
einer Druckform (Sammelform) ist eine Berücksichtigung von Druckmustern
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Druck erfolgt in diesen Fällen immer nach der
vom Forschungsinstitut der grafischen Industrie (FOGRA) gemeinsam mit dem
Bundesverband für Druck und Medien (bvdm) entwickelten und in DIN ISO 12647
festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.
§ 28
Verbindlichkeit von Maschinenandrucken
In den Grenzen des jeweils aktuellen Standes der Drucktechnik verbindlich sind
nur die von EURO-DRUCK.COM hergestellten Andrucke eines Auftrages, die auf der
für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine hergestellt werden.
Der Auftraggeber kann von JÄGER MEDIENZENTRUM gegen besondere Vergütung die
Erstellung eines Maschinenandrucks verlangen. In diesem Falle hat er das
vertretbare Recht auf Anwesenheit beim Maschinenandruck.
VII. Druckfreigabe
§ 29
Imprimatur
Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich schon mit der Übersendung der
Druckdaten als erteilt. Ist JÄGER MEDIENZENTRUM mit der Herstellung eines Proofs
oder eines Maschinenandrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt,
wenn der Auftraggeber ihr nach Kenntnisnahme des Proofs oder des
Maschinenandrucks nicht unverzüglich widerspricht. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
VIII. Besondere Vergütungen
§ 30
Vergütung bei Änderung des Auftrags
Nach Auftragsannahme durch JÄGER MEDIENZENTRUM veranlasste Änderungen werden
einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die
vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden,
ebenso wie jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des
Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Versandart oder des Zahlungsweges.
Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,80 Euro je Änderung berechnet.
§ 31 Vergütung von Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung
angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektronische
Datenübermittlungen.
§ 32 Vergütung von Vorarbeiten ohne Auftrag
JÄGER MEDIENZENTRUM ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, notwendige
Vorarbeiten – insbesondere Arbeiten an den Druckdaten – ohne Rücksprache mit dem
Auftraggeber selbständig auszuführen, wenn dies in dessen wirtschaftlichem
Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages
dient. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand
berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn v.H. der
vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, holt JÄGER MEDIENZENTRUM für
den Teil der Mehrkosten, der zehn v.H., mindestens aber 29,00 Euro, übersteigt,
vorab die Zustimmung des Auftraggebers ein.
§ 33 Vergütung bei Vertragsrücktritt
Kommt es zum Vertragsrücktritt durch JÄGER MEDIENZENTRUM aus wichtigem Grunde
oder genehmigt JÄGER MEDIENZENTRUM den Vertragsrücktritt des Auftraggebers auf
dessen Wunsch, so steht JÄGER MEDIENZENTRUM Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu. Wenigstens sind die von JÄGER MEDIENZENTRUM ab Auftragsannahme bereits
erbrachten Leistungen zu vergüten. Gleiches gilt für die nicht oder nicht
rechtzeitig erfolgte Lieferung der Druckdaten durch den Auftraggeber (No-Show).
Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 17,40 Euro berechnet.
§ 34
Versandkosten
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind JÄGER
MEDIENZENTRUM zu ersetzen bzw. zu vergüten.
IX. Grundsätze der Auftragsausführung
§ 35
Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B.
keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt
werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
§ 36 Haftung
des Auftraggebers für die Druckdaten
JÄGER MEDIENZENTRUM führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Druckdaten aus.
Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit
dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen,
diese aber nicht von JÄGER MEDIENZENTRUM zu verantworten sind.
§ 37 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten -
unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens JÄGER MEDIENZENTRUM. Dies gilt nicht
für offensichtliche Mängel an den Zulieferungen, insbesondere nicht für
Druckdaten, die nicht lesbar oder nicht verarbeitungsfähig sind.
§ 38
Datensicherheit
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
§ 39
Datensicherung
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. JÄGER MEDIENZENTRUM ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet Kopien anzufertigen.
X. Vorauszahlung
§ 40
Vorauszahlung
Bei allen Aufträgen kann vor ihrer Annahme Vorauszahlung oder Sicherstellung
durch Bankbürgschaft verlangt werden.
§ 41 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers gefährdet, so kann JÄGER MEDIENZENTRUM auch nachträglich
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
weitere Arbeit einstellen. Diese Rechte stehen JÄGER MEDIENZENTRUM auch zu, wenn
der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an JÄGER
MEDIENZENTRUM in Verzug befindet.
XI. Fertigstellungstermine
§ 42
Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine
Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die
Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als
voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.
§ 43
Ausschluss von Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung
verbindlicher Termine durch JÄGER MEDIENZENTRUM sind ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung
einer weiteren angemessenen Frist angedroht.
§ 44 Frist
zur Leistung oder Nacherfüllung
Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist JÄGER
MEDIENZENTRUM eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.
Diese Frist endet frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des
ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins. Geht die Weiterverarbeitung oder
-veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so sind mindestens
drei weitere Werktage hinzuzurechnen.
§ 45 Frist
bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen
Handelt es sich bei dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin um einen in
kalendarischen Abständen wiederkehrenden und in öffentlichen Angeboten gemäß § 7
beworbenen Termin, der die Herstellung eines bestimmten Produkts in Sammelformen
bündelt, so gilt die Fertigstellung zum nächsten veröffentlichten regelmäßigen
Termin als genügend, wenn dieser nicht mehr als zwei Wochen nach dem nicht
eingehaltenen Fertigstellungstermin liegt. Hängt bei unterschiedlich hohen
Entgelten für das Produkt die Höhe des Entgelts von der Einhaltung eines
bestimmten Fertigstellungstermins ab, so richtet sich das vom Auftraggeber
geschuldete Entgelt nach dem tatsächlich verwirklichten und nicht nach dem
voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
§ 46
Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf JÄGER MEDIENZENTRUM die
bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen
Lieferungen oder Leistungen berechnen.
§ 47 Fixtermine
Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB gelten
grundsätzlich ab Werk und sind nur gültig, wenn sie von JÄGER MEDIENZENTRUM
schriftlich als Fixtermin („verbindlicher Termin“) bestätigt werden. Die
Vereinbarung von Fixterminen kommt nur mit einem angemessenen Aufschlag von
mindestens 10 v.H. auf den Angebotspreis wirksam zustande.
§ 48
Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fixterminen
Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen
kostenfreien Rücktritt vom Auftrag, jedoch darf JÄGER MEDIENZENTRUM die bis zu
diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen
Lieferungen oder Leistungen berechnen. Zusätzlich haftet JÄGER MEDIENZENTRUM für
Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung des
Fixtermins entstehen, bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 49 Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer
Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und nicht von JÄGER MEDIENZENTRUM zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von
Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des
Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher
Art sowie Verkehrsstörungen - gleichgültig ob diese Ereignisse bei JÄGER
MEDIENZENTRUM, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten) berechtigen
JÄGER MEDIENZENTRUM, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag -
soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Kündigung
durch den Auftraggeber ist in diesen Fällen frühestens zwei Wochen nach Eintritt
der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein
weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch JÄGER
MEDIENZENTRUM ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 50 Verzug
des Auftraggebers
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der
Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
Verspätete Datenanlieferung berechtigt JÄGER MEDIENZENTRUM darüber hinaus zum
Vertragsrücktritt unter Schadenersatzpflicht des Auftraggebers.
XII. Versand
§ 51
Gefahrenübergang beim Versand
Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in
dessen Auftrag zurückgesandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden
ist.
§ 52 Haftungsausschluss für den Frachtführer
Mit dem Versand beauftragt JÄGER MEDIENZENTRUM unter Beachtung der gebotenen
Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers
dritte Unternehmen (Frachtführer), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch
JÄGER MEDIENZENTRUM ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem
Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn JÄGER MEDIENZENTRUM
hätte grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 53
Versicherung des Frachtführers
Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers.
Das Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in
üblichem Umfang zu dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert.
Zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen werden durch JÄGER
MEDIENZENTRUM nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen und
gehen zu dessen Lasten.
§ 54 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer
Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte
Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch
vorsorglich und treuhänderisch an JÄGER MEDIENZENTRUM ab. JÄGER MEDIENZENTRUM
nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und
Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle
der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge
gutschreiben.
XIII. Annahme und Rechnungslegung
§ 55
Holschuld des Auftraggebers
Für die von JÄGER MEDIENZENTRUM hergestellten Waren und erbrachten Leistungen
gilt die Holschuld des Auftraggebers.
§ 56
Bedeutung der Rechnung
Die Rechnung wird spätestens unter dem Tag der Fertigstellung der von JÄGER
MEDIENZENTRUM hergestellten Waren und erbrachten Leistungen ausgestellt. Sie
setzt den Auftraggeber ab Fertigstellung in Annahmeverzug.
§ 57
Genehmigung und Änderung der Abrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. JÄGER
MEDIENZENTRUM kann gegebenenfalls bis spätestens vier Monate nach Fertigstellung
der Ware oder Leistung eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Rechnung auch vom Auftraggeber als genehmigt, es sei denn
sie wird zuvor unter Angabe der Beanstandungen bei JÄGER MEDIENZENTRUM gerügt,
wobei diese Frist nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge
innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen berührt. Für spätere
Rechnungsänderungen, die aus steuerrechtlichen Gründen von JÄGER MEDIENZENTRUM
nicht verweigert werden können, hat der Auftraggeber JÄGER MEDIENZENTRUM die
Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Änderung der Rechnung entstehen. Es
entstehen min. 29,00 Euro Bearbeitungsgebühren.
§ 58
Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder des von ihm benannten
Empfängers der Lieferung ist JÄGER MEDIENZENTRUM berechtigt, die
Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. JÄGER
MEDIENZENTRUM kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch
anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung
ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers
und sind JÄGER MEDIENZENTRUM zu erstatten.
XIV. Eigentumsvorbehalt
§ 59
Voraussetzung des Eigentumsvorbehalts
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von JÄGER
MEDIENZENTRUM. Unter Kaufleuten bzw. bei Lieferungen für den Geschäftsbetrieb
des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden JÄGER MEDIENZENTRUM-Forderungen gegen den
Auftraggeber Eigentum von JÄGER MEDIENZENTRUM bleibt.
§ 60 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an JÄGER MEDIENZENTRUM ab. JÄGER MEDIENZENTRUM nimmt die Abtretung
hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für
JÄGER MEDIENZENTRUM bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr
als 20 v.H., so ist JÄGER MEDIENZENTRUM auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
§ 61 Vorbehaltseigentum
Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren
ist JÄGER MEDIENZENTRUM als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in
jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an
der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist JÄGER MEDIENZENTRUM auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt.
Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
XV. Zahlung
§ 62
Zahlungsverzug
Die Zahlung hat unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Der Auftraggeber kommt automatisch einen Monat nach Fertigstellung der
Ware oder Leistung durch JÄGER MEDIENZENTRUM in Zahlungsverzug.
§ 63
Verzugsschaden
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung gegenüber JÄGER MEDIENZENTRUM in
Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
gemäß § 288 BGB, es sei denn JÄGER MEDIENZENTRUM hat seine Leistung für den
Geschäftsbetrieb des Auftraggebers erbracht. In diesem Falle beträgt der
Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weist JÄGER MEDIENZENTRUM
nach, dass durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist – insbesondere
weil JÄGER MEDIENZENTRUM selbst bei einer deutschen Bank Kredit nehmen musste –
so steht JÄGER MEDIENZENTRUM die Geltendmachung des höheren Schadens zu.
§ 64 Schecks und Kreditkarten
Schecks und Kreditkarten werden nur zahlungshalber - nicht erfüllungshalber -
angenommen. Die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für JÄGER MEDIENZENTRUM
verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem
Scheckaussteller oder Kreditkarteninhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass Schecks oder Kreditkartenlastschriften dem bezogenen Bankinstitut
vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle ist
grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 29,00 Euro fällig, wobei der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Die nachträgliche Sperre
eines Schecks oder einer Kreditkarte, gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die
Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als
schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des
oben genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über
den der Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde.
§ 65
Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
XVI. Reklamation und Gewährleistung bei
Mängeln
§ 66
Gewährleistungsausschluss für Druckdaten
JÄGER MEDIENZENTRUM druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten
Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt daher keine
Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen.
Eine Gewährleistung durch JÄGER MEDIENZENTRUM entfällt insbesondere in allen
Fällen, in denen die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung
von den Grundsätzen abweichen, die von JÄGER MEDIENZENTRUM im Internet in stets
aktueller Form veröffentlicht sind oder schriftlich bei JÄGER MEDIENZENTRUM
angefordert werden können, namentlich für Druckdaten des RGB-Farbraums,
Druckdaten, die CMYK-Farbprofile beinhalten, Druckdaten mit zu geringer
Auflösung sowie Druckdaten mit fehlenden, defekten bzw. nicht eingebetteten
Schriften.
§ 67
Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Prüfausdruck
Hat der Auftraggeber - mit Ausnahme der in §§ 24, 27 bezeichneten Fälle - keinen
Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen durch JÄGER
MEDIENZENTRUM erstellten Proof oder Andruck abgenommen, so ist JÄGER
MEDIENZENTRUM von jeglicher Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Falle
grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die
das Fehlen des Ausdrucks, Proofs oder Andrucks ohne jede Bedeutung ist.
§ 68
Gewährleistung in besonderen Fällen
JÄGER MEDIENZENTRUM übernimmt Gewährleistung für Mängel, die auf der
Beschaffenheit der Druckdaten beruhen, in all den Fällen, in denen diese
Druckdaten im Rahmen des Auftrages von JÄGER MEDIENZENTRUM selbst erstellt
wurden oder in denen JÄGER MEDIENZENTRUM selbst oder auf Wunsch des
Auftraggebers dessen Druckdaten verändert hat oder in denen die mangelnde
Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten offensichtlich ist.
Darüber hinaus übernimmt JÄGER MEDIENZENTRUM auch dann die Gewährleistung, wenn
die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten durch
Nichtwissen des Auftraggebers entschuldigt ist – nicht jedoch, wenn der
Auftraggeber fahrlässig die von JÄGER MEDIENZENTRUM zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung sowohl im Internet wie auch in schriftlicher Form
veröffentlichten Grundsätze für die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art
ihrer Erstellung missachtet hat.
§ 69
Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich
zu prüfen.
§ 70
Reklamationsfrist
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von drei
Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. Nicht offensichtliche Mängel sind
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen.
§ 71 Mehr-
oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage gelten nicht
als Mangel und sind hinzunehmen, wobei jede Vertragspartei die Berechnung der
tatsächlich gelieferten Menge verlangen kann. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20
v.H., unter 2.000 kg auf 15 v.H.
§ 72
Geringfügige Abweichung vom Vertrag
Geringfügige und für die Verwendbarkeit der Ware unwesentliche Abweichungen vom
Vertrag ändern an der Vertragsgemäßheit der Ware nichts und können nicht
beanstandet werden.
§ 73
Sachmängel eines Teils der Lieferung
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
§ 74 Reklamation des eingesetzten Materials
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet JÄGER
MEDIENZENTRUM nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Lieferanten. JÄGER MEDIENZENTRUM kann sich durch Abtretung dieser Ansprüche an
den Auftraggeber von dieser Haftung befreien und haftet in diesem Falle wie ein
Bürge, falls die Ansprüche gegen den Lieferanten nicht durchsetzbar sind.
§ 75
Nacherfüllung bei Sachmängeln
Bei berechtigten Beanstandungen gewährt JÄGER MEDIENZENTRUM nach Wahl des
Auftraggebers unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Ist die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der
Nacherfüllung beschränkt.
§ 76 Rückgabe
reklamierter Waren
Voraussetzung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Rückgabe der
reklamierten Waren an JÄGER MEDIENZENTRUM. Die Kosten der Rücklieferung trägt
JÄGER MEDIENZENTRUM bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der
Lieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware - egal aus welchem Grunde -
zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach
sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben
(Teilauflage), so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus der Reklamation nur
für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die von JÄGER MEDIENZENTRUM
fakturierte Vergütung für diesen Teil ohne Abzug zu zahlen.
§ 77 Frist
für Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht JÄGER MEDIENZENTRUM eine
angemessene Frist zur Verfügung. Die Frist endet frühestens mit dem vierten
Werktag nach dem Tag des Eingangs der zurückgegebenen reklamierten Ware bei
JÄGER MEDIENZENTRUM. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über
bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so ist für jede Verarbeitungs- oder
Veredelungsmaßnahme wenigstens ein Werktag hinzuzurechnen.
§ 78
Rücktritt vom Vertrag bei Sachmängeln
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von
Schadenersatz und Minderung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn er
dies wenigstens einmal unter Fristsetzung schriftlich angedroht hat.
XVII. Haftung
§ 79
Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Auftragswertes
JÄGER MEDIENZENTRUM haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen
ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund
gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder
einem Dritten durch Mängel des Waren/der Lieferung oder durch von JÄGER
MEDIENZENTRUM grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung
entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
§ 80 Leichte Fahrlässigkeit
Schadenersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber JÄGER MEDIENZENTRUM, ihren
gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind, wenn sie
lediglich auf nur leichter Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer
wesentlichen vertraglich en Verpflichtung beruhen, ausgeschlossen. Die Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –
gleich aus welchem Rechtsgrund – bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sind
hiervon Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels nicht erfasst, wenn dieser
von JÄGER MEDIENZENTRUM arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Der in Satz 1 aufgeführte
Haftungsausschluss erstreckt sich zudem nicht auf Ansprüche aus dem deutschen
Produkthaftungsgesetz.
§ 81 Klageausschlussfrist
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier
Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch JÄGER MEDIENZENTRUM klageweise
geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei
denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
XVIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
§ 82
Copyright
An kreativen Leistungen, die von JÄGER MEDIENZENTRUM erbracht wurden,
insbesondere an von JÄGER MEDIENZENTRUM entwickelten grafischen Entwürfen, Bild-
und Textmarken, Layouts etc., behält JÄGER MEDIENZENTRUM alle Rechte. Der
Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte
Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum,
insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann
dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst
mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers
bzw. des Dritten über.
§ 83 Haftung des Auftraggebers für Verletzung der Rechte Dritter
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
stellt JÄGER MEDIENZENTRUM hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung frei.
XIX. Eingebrachte Sachen
§ 84
Eingebrachte Sachen
Von Dritten eingebrachte oder übersandte Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten
und Datenträger, werden im Rahmen der Auftragsanbahnung ebenso wie zur
Auftragsdurchführung mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und verwahrt. Eine
Haftung durch JÄGER MEDIENZENTRUM für Beschädigung oder Verlust ist jedoch
ausgeschlossen, wenn es nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird oder
JÄGER MEDIENZENTRUM ein Verschulden aus grober Fahrlässigkeit trifft.
§ 85
Archivierungsauftrag
Vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen werden nur nach
schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der
Fertigstellung (Auftragsabschluss) hinaus archiviert. Sollen diese Sachen
versichert werden, so hat dies der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung
durch JÄGER MEDIENZENTRUM für Beschädigung oder Verlust ist auch bei
Archivierung ausgeschlossen, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird
oder JÄGER MEDIENZENTRUM ein Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 86 Datenwiederherstellung
Die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für das
weitere Handling, insbesondere ihre Bearbeitung oder ihren Versand durch JÄGER
MEDIENZENTRUM (Recovern) wird für jeden archivierten Druckauftrag mit der in der
Preisliste veröffentlichten Pauschale berechnet.
§ 87 Rücksendung eingebrachter Sachen
Die Sendung/Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunterlagen an den
Auftraggeber oder einen Dritten wird für jeden Druckauftrag mit der in der
Preisliste veröffentlichten Pauschale zuzüglich der von JÄGER MEDIENZENTRUM nach
Wahl des Auftraggebers verauslagten Entgelte für Fracht- und Kurierkosten
berechnet.
XX. Datenschutz
§ 88
Speicherung personenbezogener Daten
Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur
Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden bei JÄGER MEDIENZENTRUM in
elektronischer Form gespeichert. JÄGER MEDIENZENTRUM ist berechtigt, die Daten
weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus
anzufertigen.
§ 89
Weitergabe von Daten
JÄGER MEDIENZENTRUM ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung
gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen an Dritte – insbesondere Kreditinstitute,
Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen – weiterzugeben, soweit dies
der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen JÄGER
MEDIENZENTRUMs dient. Eine Weitergabe erfolgt auch im jeweils notwendigen Umfang
an Vertragsunternehmen, die mit der Auftragsdurchführung betraut sind, und an
Büroorganisationsunternehmen, die für JÄGER MEDIENZENTRUM mit der Aussendung und
Entgegennahme von Post, mit Aufgaben der Marktforschung und mit
Telekommunikationsdienstleistungen beauftragt sind.
§ 90 Löschung
von Daten
JÄGER MEDIENZENTRUM löscht personenbezogene Daten auf schriftlichen Antrag des
Berechtigten. Die Löschung findet unverzüglich nach Eingang des Antrages bei
JÄGER MEDIENZENTRUM statt. Im Falle von Daten, die im Rahmen der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch gespeichert sind, findet die Löschung
unverzüglich nach Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten
Mindestaufbewahrungsfristen statt.
XXI. Schlussbestimmungen
§ 91
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit
nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, Berlin.
§ 92
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist Berlin (Amtsgericht Charlottenburg). Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber
eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt
(Verbraucher).
§ 93
Anwendung deutschen Rechts
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 94 Geltung
für Verbraucher
Sofern diese AGB Bestimmungen enthalten, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam
vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so
gelten sie unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart. Für Verbraucher
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei eine unwirksame Bestimmung stets
durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen
am nächsten kommt, aber gesetzlich zulässig ist.
§ 95
Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der
Unwirksamkeit dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine
solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten
kommt, aber wirksam ist.
Fassung vom
27.03.2006
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